Satzung des Zuger SV 1990 e.V.
vom 5. Juni 2009
§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben
Der am 21.06.1990 in Zug gegründete Verein führt den Namen Zuger Sportverein 1990 e.V. (Zuger SV). Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Freiberg e.V. sowie in den jeweiligen Sportverbänden und erkennt dessen Ordnungen und Satzungen an.
Der Verein hat seinen Sitz an der Haldenstraße 33 in 09599 Freiberg/OT Zug. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 162 vom 02.10.1990 beim Amtsgericht Freiberg eingetragen.
Die Vereinsfarben des Zuger Sportverein 1990 e.V. sind "grün-weiß".
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Förderung von Sport und Spiel
- die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen
- durch die Unterhaltung von Kinder- und Jugendmannschaften
- der Durchührung von Sportveranstaltungen
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ( § 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Vereinsvermögen ist gemeinschaftliches Eigentum der Mitglieder. Mittel, die dem Verein zufließen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, die bereit ist, an den Vereinsaufgaben und -zielen tatkräftig mitzuarbeiten.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand zum beantragten Termin.
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod
2. durch Austritt gemäß § 6
3. durch förmlichen Ausschluss gemäß § 7
Forderungen des Vereins gegen das Mitglied bleiben von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließen.
§ 5 Aufnahme
Als Vorbedingung zur Aufnahme gilt die Anmeldung beim Vereinsvorstand. Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Antragsablehnung ist er nicht zur Mitteilung von Gründen an den Antragsteller verpflichtet.
§ 6 Austritt
I.
Der Austritt ist zum Quartalsende des Kalenderjahrs möglich und dem Vereinsvorstand schriftlich 1 Monat vor dem Austrittstermin zu erklären. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Erklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
II.
Vereinsbeiträge sind bis zum Ablauf des Austrittstermins zu entrichten. Im Besitz des jeweiligen Vereinsmitglieds befindliches Vereinseigentum ist ebenfalls bis zum Austrittstermin zurückzugeben. Mitglieder, die mit Ämtern betraut sind, haben ihre Ämter an ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied schriftlich unter Angabe der zu erledigenden Arbeiten und der übergebenen Dokumente zu übergeben und diesem Rechenschaft abzulegen.
§ 7 Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt bei:
1. unehrenhaftem und vereinsschädigendem Verhalten
2. Verstößen gegen die Vereinssatzung und die Versammlungsbeschlüsse
3. Verzug in der Bezahlung der Vereinsbeiträge über 6 Monate
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Betreffende ist vorher anzuhören.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betreffenden schriftlich bekannt zu geben. § 6 II gilt bei Ausschluss entsprechend.
§8 Pflichten und Rechte der Mitglieder
Die Pflichten der Mitglieder bestehen in:
- Zahlung der Vereinsbeiträge
- der Beachtung und Einhaltung der Versammlungs, Vorstands -und Verwaltungsbeschlüsse
- Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins
- Unterstützung der Vereinsziele durch Mitwirkung an Vorbereitung und Durchführung von Sportveranstaltungen
Die Rechte der Mitglieder bestehen in:
- dem Anteil an allen durch die Satzung gewährten Einrichtungen des Vereins
- der Teilnahme am Vereinsvermögen nach Maßgabe der Satzung und des allgemeinen Vereinsrechts
- der Ausübung des Wahl -und Stimmrechts
§ 9 Beiträge
Die Höhe der Beiträge wird durch den Vorstand der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen und in der Beitragsordnung festgelegt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Beiträge sind vierteljahresweise im Voraus zu zahlen.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Für geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Mitglieder übt das Stimmrecht der gesetzliche Vertreter aus.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich beauftragt werden, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
§ 11 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
BDie Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
§ 12 Mitgliederversammlung
Mindestens aller 2 Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 20 Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen durch Veröffentlichung/Anzeige. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
Über Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom seinem Stellvertreter geleitet.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden.
Beschlüsse zur Satzungsänderung oder ein Beschluss zur Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen.
Dieses Protokoll hat mindestens zu enthalten:
1. Ort der Versammlung
2. Versammlungsleitung
3. Zahl der erschienenen Mitglieder und die Zahl der Stimmberechtigten
4. gestellte Anträge
5. gefasste Beschlüsse
6. vorgenommene Wahlen
7. Wahlergebnisse
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.
§ 13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorstandsvorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
- dem Schatzmeister
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind - der/die Vorstandsvorsitzende
- der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende
- der/die Schatzmeister/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
§ 14 Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
3. Vorbereitung des Haushalts und Erstellung des Jahresberichts
4. Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern
5. Beschlussfassung über Ordnungen des Vereins
§ 15 Vorstandswahl und Amtsdauer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Die Mitglieder des Vorstands werden in Blockwahl gewählt. Die Vorstandsmitglieder schlagen der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Vorstandsvorsitzenden, den Stellvertreter und den Schatzmeister vor.
Der Vorstandsvorsitzende ist anschließend durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder ist mit einer dauernden Verhinderung (mindestens 6 Monate) des Vorstandsmitglieds zu rechnen, so hat der Vorstand für die verbleibende Amtsdauer des Ausgeschiedenen oder Verhinderten einen Nachfolger zu bestellen.
Wird ein Vorstandsmitglied auf einer Mitgliederversammlung abberufen, so ist in der Versammlung ein neues Mitglied zu wählen.
§ 16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Kreissportbund Freiberg e.V., welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 05.06.2009 beschlossen und tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.
Die in der Mitgliederversammlung am 04.10.2001 geänderte Satzung tritt gleichzeitig außer Kraft.